Aufruhr

[97] Aufruhr (Aufstand, Seditio, Tumultus), im weitern Sinn oft als gleichbedeutend mit Empörung, Tumult und Auflauf gebraucht für jede öffentliche Widersetzung und Auflehnung gegen die verfassungsmäßige Obrigkeit; in der strafrechtlichen Bedeutung des Wortes aber eine bei öffentlicher Zusammenrottung (s. Auflauf) mit vereinten Kräften gegen die Obrigkeit verübte Nötigung oder Widersetzung. Das Strafgesetzbuch des Deutschen Reiches (§ 113 ff.) hebt die Fälle hervor, daß entweder bei der öffentlichen Zusammenrottung einem Beamten in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes mit Gewalt und mit vereinten Kräften Widerstand geleistet oder auf ihn ein tätlicher Angriff erfolgt, oder daß dabei versucht worden ist, eine Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung zu nötigen. Strafe: für jeden Teilnehmer Gefängnis, für die Rädelsführer und diejenigen Aufrührer, die die eigentliche Widersetzungs- oder Nötigungshandlung selbst verübten, Zuchthaus bis zu 10 Jahren, wofern nicht etwa mildernde Umstände vorliegen. Auch kann auf Zulässigkeit der Polizeiaufsicht erkannt werden. Besonders streng wird der sogen. militärische A. bestraft. Wer während eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges einen A. unter den deutschen oder verbündeten Truppen erregt, wird mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe, jedenfalls aber mit mindestens 10jähriger Zuchthausstrafe bestraft (§ 90 des Reichsstrafgesetzbuches). A. von Angehörigen der Armee wird im Frieden mit Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes und Gefängnisstrafe, Rädelsführer und Anstifter mit Zuchthaus, bestraft, im Felde trifft letztere die Todesstrafe, wie auch A. vor dem Feind gegen sämtliche Beteiligte mit Tod bestraft wird. Vgl. Kriegsartikel für Heer und Marine, Art. 27. – Nach dem österreichischen Strafgesetzbuch (§ 73) liegt A. dann vor, wenn es bei einer, aus was immer für einer Veranlassung entstandenen Zusammenrottung durch die Widerspenstigkeit gegen die vorausgegangene Abmahnung der Behörde und durch die Vereinigung wirklich gewaltsamer Mittel, so weit kommt, daß zur Herstellung der Ruhe und Ordnung eine außerordentliche Gewalt angewendet werden muß. Die Strafe ist sehr verschieden: 1 Jahr bis zu lebenslänglichem schweren Kerker, bei Standrecht sogar Todesstrafe.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 97.
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