Aufruhr

[121] Aufruhr, Zusammenrottung mehrerer Personen, bei der gegen die gesetzliche Tätigkeit der Organe der öffentlichen Autorität gewaltsame Selbsthilfe geübt wird; bei längerer Dauer wird der A. zur Empörung oder Rebellion. Er wird nach dem Deutschen Strafgesetzbuch mit Gefängnis-, gegen die Rädelsführer mit Zuchthaus-, der militärische vor dem Feinde mit Todesstrafe bedroht.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 121.
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