Chirographum

[416] Chirogrăphum, ein dem Griechischen entlehnter Ausdruck, der zunächst die Handschrift, daher aber in der Rechtswissenschaft so viel wie handschriftliches Schuldbekenntniß bedeutet. Ein chirographarischer Schuldner wird daher der genannt, welcher sich zu einer Schuld und zu deren Rückzahlung schriftlich bekannt hat, chirographarischer Gläubiger aber ist derjenige, der nur ein schriftliches Schuldbekenntniß, z.B. einen Wechsel, über seine Foderung an Jemand aufzuweisen hat, und deshalb mit seinen Ansprüchen den hypothekarisch und auf Pfandrecht begründeten Foderungen Anderer an denselben Schuldner nachsteht.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 416.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika