Wechsel

[673] Wechsel oder Wechselbrief heißt eine schriftliche, das Wort Wechsel ausdrücklich enthaltende Anweisung, deren unterschriebener Aussteller oder wer etwa dessen aus dem Wechsel herrührende Verpflichtung übernimmt, dem darin genannten Empfänger oder von diesem Bevollmächtigten die Bezahlung einer bestimmten Summa, an einem bestimmten Orte und Tage gegen den Wechsel zusichert. Verpflichtet der Aussteller sich selbst zur Zahlung, so heißt der Wechsel ein »eigner«, wenn er am Ausstellungsorte zahlbar ist, dagegen ein »auf sich selbst gezogener«, wenn er an einem andern Orte, z.B. während einer vom Aussteller besuchten Messe bezahlt werden muß. Eigentlich sind das alles nur unter Verpflichtung nach Wechselrecht ausgestellte Schuldscheine, im förmlichen Wechsel aber weist der Aussteller oder Trassant einen Dritten auswärtigen, dem Bezogenen oder Trassat an, die im Wechsel angegebene Summe zu anberaumter Zeit an den im Wechsel Genannten (den Remittenten) oder dessen Ordre zu bezahlen. Das Letztere gestattet [673] ihm, seine Rechte aus dem Wechsel an einen Andern zu übertragen, was dadurch geschieht, daß er den Wechsel indossirt oder girirt. (S. Giro.) Die gewöhnliche Form einer Tratte ist folgende:


Augsburg, 1. Jul. 1841. Für Thlr. 100 Preuß. Cour.


Einen Monat nach heute belieben Sie gegen diesen meinen Sola-Wechsel an Herrn N. N. oder dessen Ordre die Summe von Einhundert Thlr. Preuß. Cour. zu bezahlen. Den Werth erhalten, laut Bericht


An Herrn N. N. in Berlin.

N. N.


Der Empfänger oder Käufer einer solchen hat zunächst dafür zu sorgen, daß er den Wechsel bei dem Bezogenen zur Acceptation oder Annahme vorzeigt oder vorzeigen (präsentiren, s. Präsentant) läßt, was die Erklärung von ihm einholen heißt, ob er den Wechsel honoriren, d.i. bezahlen werde oder nicht. Zum erstern verpflichtet er sich, indem er quer auf oder unter den Wechsel »acceptirt« oder »angenommen«, das Datum und seinen Namen schreibt. Die Zahlung selbst erfolgt zu der im Wechsel angegebenen Zeit, der Verfallzeit. Wird die Acceptation verweigert, so muß darüber von einer öffentlich beglaubigten Person eine Urkunde aufgenommen werden, die zugleich beweist, daß wegen Erlangung der Annahme nichts versäumt wurde und Protest heißt. Dieser wird sofort dem Aussteller des betreffenden Wechsels vorgezeigt, um ihn zu benachrichtigen, daß er dem Wechselinhaber Schadenersatz zu leisten haben wird. Zur Verfallzeit muß der protestirte Wechsel wegen Mangel an Annahme wieder dem Bezogenen präsentirt, und verweigert er die Einlösung, ein zweiter Protest wegen Mangel an Zahlung aufgenommen werden, mit welchem nun der Aussteller den Wechsel selbst einlösen und alle daraus erwachsenen Kosten vergüten muß. Hätte sich jedoch der Präsentant dabei eine Versäumniß in den gesetzlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu Schulden kommen lassen, so würde er präjudizirt (s. Präjudiz) sein und an den frühern Inhaber oder an den Aussteller keine Ansprüche mehr haben. Für den Fall, daß ein Wechsel vom Bezogenen nicht angenommen oder nicht bezahlt werden sollte, setzen die Giranten mitunter sogenannte Nothadressen auf den Wechsel, d.h. sie weisen Jemand an, wo der vom Bezogenen etwa zurückgewiesene Wechsel für Rechnung des betreffenden Giranten angenommen oder bezahlt wird. Zu dem Ende wird nur »Im Fall« oder »Nöthigenfalls bei Herrn N. N.« auf den Wechsel oder wie man auch sagt, das Papier geschrieben und der in der Nothadresse Genannte leistet nun, wenn es gefodert wird und er bereit ist, Acceptation oder Zahlung zu Ehren des Giranten. Der Aussteller eines Wechsels gibt dem Bezogenen davon und was sonst in Bezug darauf zwischen ihnen zu verhandeln ist, brieflich Nachricht, was der Ausdruck im Wechsel »laut Bericht« anzeigt; bei unbedeutenden und auf sehr kurze Zeit laufenden Wechseln wird zuweilen die Benachrichtigung unterlassen und dann im Wechsel »ohne Bericht« gesagt. Gewöhnlich werden Wechsel nur in einem Exemplare oder als Solawechsel ausgestellt, doch geschieht das auch in mehren, welche dann (als erster, zweiter oder dritter) Prima-, Secunda-, Tertiawechsel heißen. Es geschieht das, wenn ein Wechsel in großer Entfernung zahlbar ist, um die Secunda desselben ausgeben zu können, während die Prima an den Zahlungsort abgeht und dort von einem Geschäftsfreunde zur Annahme präsentirt, verwahrt und dem Inhaber der Secunda ausgeliefert wird, auf welcher der Verwahrer durch die Worte: »Prima bei Herrn N. N.« angegeben ist; die Bezahlung erfolgt aber nur gegen Prima und Secunda, weil nur die erste acceptirt und blos die andere girirt, also nur auf letzter der Zahlungsempfänger zu ersehen ist. Sollte die Abholung nicht vor Verfallzeit erfolgen, so ist der Aufbewahrer der Prima nicht berechtigt, die Zahlung vom Bezogenen zu fodern, kann aber geeigneten Falls Sicherstellung derselben verlangen. Eine gewisse misbräuchliche Art der Ausstellung und Ausgabe von Wechseln wird Wechselreiterei genannt und besteht darin, daß Jemand auf einen Freund, mit dem er deshalb einverstanden ist, weit hinaus Wechsel zieht oder abgibt, von dem er nichts zu fodern hat und dem er auch keinen Werth zur Bezahlung übermacht. Indem nun der Aussteller diese Wechsel verkauft, bekommt er Geld dafür in die Hände, das er benutzt. Sein Freund verschafft sich inzwischen vor Verfall der Wechsel das Geld zur Bezahlung auf gleiche Weise, indem er auf lange Zeit Wechsel auf den Aussteller der ersten abgibt, welche dieser bei Verfall mit auf gleichem Wege herbeigeschafften Mitteln einlöst, wenn es ihm an eignen gebricht. Auch suchen sich Handelsleute zuweilen auf misbräuchliche und an vielen Orten verbotene Art durch sogenannte Keller-oder Bastardwechsel Geld zu machen; diese sind vom Aussteller auf einen unbekannten Trassaten an einem fremden Platze und auf längere Zeit hinausgezogen und der Aussteller derselben braucht nicht eher auf ihre Einlösung bedacht zu sein, wenn er sie nämlich hat verkaufen können, als bis sie nach Verfall mit Protest an ihn zurückkommen. Auf einer andern Art solcher Kellerwechsel ist der Name des Ausstellers erdichtet, wol auch der eines Handelshauses ohne dessen Vorwissen fälschlich dazu gebraucht. Auf der Kehrseite befinden sich noch mehre Indossements, die theils erdichtet, theils von Leuten herrühren, mit welchen der heimliche Aussteller deshalb Abrede genommen hat, auf welchen dann das letzte Giro lautet. Gelingt es ihm nun, das Papier discontirt zu bekommen (s. Discontiren), so benutzt er das dafür erhaltene Geld bis gegen die Verfallzeit des Wechsels, den er dann selbst wieder einlöst beim Discontanten. Ein domicilirter Wechsel ist ein solcher, der vom Bezogenen, weil er etwa zur Verfallzeit nicht am Orte anwesend oder auch Bewohner eines Platzes ist, der kein Wechselplatz ist, wegen der Bezahlung an einen Andern, im letztern Falle auf Jemand, der an einem nahen Wechselplatze wohnt, angewiesen wird, sodaß jetzt das Papier auf diesen Platz gilt und nach dem dafür bestehenden Wechselcurse verkauft (begeben) werden kann. Unter Wechselcurs wird nämlich das veränderliche Verhältniß des an einem Orte gesetzlichen Geldes zu einer unveränderlichen Summe des an einem andern Orte gültigen verstanden. Ist z.B. in Leipzig der Curs auf London 62/3 Thlr., oder auf Amsterdam 141 Thlr., so heißt das, man erhält dafür in London 1 Pf. St., in Amsterdam 250 holl. Gldn. Würde aber ein ander Mal der Curs auf London 61/3, auf Amsterdam 145 sein, so erhielte man deshalb in London nicht weniger als 1 Pf. und in Amsterdam auch nur 250 Gldn. (Vergl. Curs und Valuta.) Die Berechnung, unter [674] welchen Bedingungen am vortheilhaftesten trassirt werden kann, wird Arbitrage (s.d.) genannt. Für Handel und Verkehr ist das Wechselgeschäft von unberechenbarem Vortheil und bewirkt mit der größten Leichtigkeit, daß handeltreibende Reiche und Völker so gut wie im Kleinern einzelne Städte, ihre gegenseitigen Foderungen gleichsam im Ganzen ausgleichen und am Ende nur den Unterschied der gegenseitigen Schulden durch Baarzahlung auszugleichen brauchen. Der deutsche Kaufmann bezahlt z.B. die engl. Colonialwaaren mit den Foderungen, welche er oder Andere für Getreide in England einzuziehen haben, indem er dafür auf England gezogene Wechsel einsendet, der hamburger Verkäufer von engl. Waaren kann seine Losung auf der leipziger Messe in Wechseln auf Hamburg, London, Paris u.s.w. mitnehmen, welche für dahin verkaufte deutsche Waaren gezogen sind. – Die ersten gewissen Spuren von Wechselgeschäften zeigen sich zu Ende des 12. Jahrh. beim Handel in einigen Provinzen von Frankreich, doch scheinen sie schon den Alten nicht unbekannt gewesen zu sein. Die Ausbildung des Geschäfts geschah durch ital. Kaufleute, woher auch die dabei gewöhnlichen, aus dem Italienischen herrührenden Ausdrücke kommen.

Die Gesammtheit der über Wechsel und Wechselgeschäfte, für durch Wechsel Verpflichtete und das von Wechselinhabern zu beobachtende Verfahren bestehenden Gesetze, Rechtsgrundsätze und Gewohnheiten machen das sogenannte Wechselrecht aus. Bei der großen Wichtigkeit der Wechselgeschäfte für Handel und Credit sind dieselben in den meisten Gesetzgebungen dadurch begünstigt, daß zur Erlangung daraus herrührender Leistungen, z.B. gegen Acceptanten, und im Falle des Regresses (s.d.) gegen Aussteller und Giranten von Wechseln eine schnellere und nachdrücklichere Execution gewährt wird, als wegen anderer Verbindlichkeit. Sobald nämlich der Beklagte seine Unterschrift anerkennt auf dem Wechsel, wird auf keine Ausflucht Rücksicht genommen, die nicht sogleich aus dem Wechsel selbst hervorgeht und der die Zahlung Verweigernde wird sofort durch persönliche Hast (Wechselarrest) zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit angehalten. Ähnlichem unverzüglich strengen Verfahren unterliegen auch durch Urkunden Verpflichtete, welche »nach Wechselrecht« ausgestellt sind oder was Dasselbe ist, die sogenannte Wechselclausel (d.h. eben die Worte »Nach Wechselrecht«) enthalten. Von Ländern und Orten, wo gegen Wechselschuldner keine strengern Gesetze als gegen gewöhnliche bestehen, jagt man daher, sie hätten kein Wechselrecht, und wo kein sofortiger Wechselarrest erlangt werden kann, daß dort. kein strenges Wechselrecht bestehe. Das Wechselrecht ist entweder ein geschriebenes und beruht dann auf ausdrücklichen Landesgesetzen und (zuweilen auch nur von städtischen Obrigkeiten) deshalb erlassenen Wechselordnungen, oder ein ungeschriebenes, welches sich auf rechtsbeständigerweise eingeführte Gewohnheiten gründet und auch die Gutachten oder Pareres der Handlungsvorstände eines Platzes in streitigen Wechselsachen mit umfaßt. Beinahe jedes Land und jede wichtige Handelsstadt hat ihre besondere Wechselordnung, die auch besagt, wie es mit der Präsentation wegen Annahme und Bezahlung zu halten ist, welche Respecttage (s. Discret) etwa bestehen und was sonst zu beobachten ist, um nicht präjudizirt (s. Präjudiz) zu werden. In manchen Ländern ist ferner nicht Jedermann wechselfähig, d.i. Verbindlichkeiten nach Wechselrecht einzugehen, wenn ihm auch die rechtliche Befähigung zu andern nicht abgeht. So sind in Preußen nur Kaufleute, Fabrikanten, Apotheker, Buchhändler, Schiffer von selbst, Andere nur dann wechselfähig, wenn sie durch besondere obrigkeitliche Bescheinigung dazu erklärt worden sind. In Hamburg und Frankfurt am Main sind gemeine Handwerker nicht wechselfähig, und sonst gilt im Allgemeinen Dasselbe von Frauen, von Geistlichen nach kanonischem Recht, von Soldaten, Minderjährigen, Studenten und Bauern; doch werden Frauen und Minderjährige wechselfähig, wenn sie eigne Handelsgeschäfte treiben, wie in den königl. und herzogl. sächs. Ländern, in Baiern, Baden, Braunschweig, Anhalt. Hier und da gibt es auch noch eine besondere Wechselmündigkeit, welche später als die allgemeine Mündigkeit erlangt wird.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1841., S. 673-675.
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