Execution

[710] Execution heißt die Vollstreckung eines Urtheils, die sowol im Criminal- als im Civilprocesse vorkommt. Die Erstere ist indeß sehr einfach und schnell vollzogen, wogegen die Execution im Civilproceß, auch Hülfsvollstreckung genannt, die gesetzliche Feststellung eines besondern Verfahrens nothwendig gemacht hat, welches man den Executionsproceß nennt. Hat sich der Richter von der Rechtmäßigkeit der Ansprüche, zu deren Verwirklichung seine Hülfe angerufen wurde, hinlänglich überzeugt, und hat die von ihm ausgesprochene Überzeugung (das Urtheil) auch in formeller Hinsicht Unabänderlichkeit (Rechtskraft) erlangt, so können dann die Parteien mit Recht fodern, daß die gesetzlichen Zwangsmittel in Anwendung gebracht werden, um den Verurtheilten zur Erfüllung des richterlichen Ausspruchs zu nöthigen. Der Richter, welcher das Urtheil gesprochen hat, muß auch für die Vollstreckung desselben sorgen, deshalb die nöthigen Hülfsauflagen erlassen, d.h. schriftliche Befehle, deren Inhalt der Verschiedenheit der Verbindlichkeiten des Verurtheilten sie anpaßt. Ist Jemandem z.B. die Vornahme einer bestimmten Handlung im Urtheil aufgegeben, so wird ihm die Folgeleistung bei einer namhaften Geldstrafe anbefohlen, welche im Nichtbefolgungsfalle erhöht und bis zu Gefängnißstrafe verschärft werden kann; ist dagegen Jemand zur Unterlassung einer Handlung verurtheilt, so muß er nach gemeinem Rechte Caution bestellen, daß er dem Urtheile nachkommen will. Wenn aber Jemand zur Abtretung einer gewissen Sache verurtheilt ist, so wird ihm ohne weitern Verzug nach Ablauf der gestatteten Frist die Sache weggenommen, bei unbeweglichen Sachen aber derselbe aus dem Besitz gesetzt, was Exmission, wogegen der Sieger in denselben eintritt, was Immission heißt. Beiweitem am häufigsten sind aber diejenigen Fälle, wo Jemand zur Bezahlung einer gewissen Summe Geldes verurtheilt ist, welche auf dem Wege der Execution beigetrieden werden muß. Das hierbei zu beobachtende Verfahren ist durch besondere Gesetze regulirt und wird vorzugsweise Execution genannt. Diese kann entweder in die bewegliche oder in die unbewegliche Habe oder in die außenstehenden Foderungen des Schuldners vollstreckt werden. Im letztern Falle ergeht ein Befehl an die Schuldner des Verurtheilten, nicht an diesen, sondern an den Richter zu zahlen. Bestehen die Foderungen in jährlichen Renten oder andern Einkünften, oder in Dienstgehalt oder Pensionen, so muß der Auszahler ebenfalls davon in Kenntniß gesetzt werden. Von Dienstgehalten kann aber nie über die Hälfte mit Beschlag belegt werden, und nach neuern Gesetzen, z.B. in Sachsen, bei höhern Militairpersonen nur 1/6 und bei Civil-und Hofbedienten 1/3. – Soll die Execution in die bewegliche Habe vollstreckt werden, so werden die geeignetsten Gegenstände als Pfänder aufgezogen und öffentlich versteigert, das nothwendige Handwerkszeug und unentbehrliche Kleidungsstücke müssen dem Schuldner aber gelassen werden. Die unbewegliche Habe kann entweder bis zur Bezahlung des Klägers sequestrirt oder gleich subhastirt werden.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 710.
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