Soldat

[216] Soldat oder Söldner bezeichnet einen um Sold dienenden Krieger, er mag nun freiwillig den Kriegsdienst übernommen haben oder zu demselben gesetzlich angehalten oder gezwungen sein. In ältern Zeiten gab es im Allgemeinen keine Söldner, sondern die Bürger des Staates übernahmen die Vertheidigung desselben freiwillig und unentgeldlich. Ausnahmsweise kommen jedoch zu allen Zeiten auch eigentliche Söldner vor, theils als Leibwachen bei Fürsten, theils bei kriegführenden Staaten, welche den Mangel freiwillig dienender Krieger durch geworbene Ausländer ersetzen mußten. So dienten z.B. Griechen bei Persern, Karthagern, auf Sicilien. Bei den Römern galt ursprünglich der Kriegsdienst als ein Vorrecht der röm. Bürger; aber als sich der Staat gewaltig ausdehnte und die Bewachung der Grenzen bleibende Heere nöthig machte, kamen die Söldner ebenfalls auf. Das im Mittelalter herrschende Lehnswesen verdrängte die Söldner fast ganz, denn wenn auch bei den Kriegen der Fürsten die Krieger Geldzahlungen zur Bestreitung ihres Unterhalts, und um sie über die Lehnspflicht hinaus in Anspruch zu nehmen, erhielten, so war dieses doch kein eigentlicher Sold. Mit der Entstehung der stehenden Heere (s. Heer) fällt das Aufkommen der Söldner zusammen. Anfangs gab es nur Soldaten, die entweder freiwillig aus Luft am Kriegerleben sich hatten anwerben lassen, oder die gezwungen waren. Das Werben der Soldaten war ein Geschäft, welches nicht eben auf die rechtlichste Weise betrieben wurde, indem die Werber alle Schwächen und Leidenschaften der Menschen benutzten, ja jene geflissentlich erregten, um diese zu verführen, sich gleichsam zu verkaufen, indem sie mit dem einmal genommenen Handgelde dem Zwange zum Kriegsdienste fast rettungslos verfallen waren. Als namentlich seit der franz. Revolution die Kriege im tiefsten Sinne des Wortes Sache des Volkes wurden, kam die bisherige Art der Söldner endlich völlig ab, die Völker griffen freiwillig, ohne durch Handgeld sich werben zu lassen, zu den Waffen, und man erkannte, daß nur im Interesse des ganzen Volkes unternommene Kriege überhaupt rechtlich wären, daß aber auch jedem Bürger des Staats die thätige Theilnahme an einem solchen Kriege zur schnellen und vortheilhaften Beendigung desselben heilige Pflicht sei. Die Gesetze sprechen diese Erkenntniß aus, und es ist gegenwärtig in allen cultivirten Staaten jeder Bürger gesetzlich zum Kriegsdienste verpflichtet und braucht dieser Pflicht nur dann nicht Genüge zu thun, wenn seine körperlichen Kräfte nicht ausreichen oder wenn der Staat einen Überfluß an Kriegern hat. In diesem Falle entscheidet dann das Loos, wer von einer gewissen Anzahl von Bürgern als Soldat einzutreten hat. In einigen Staaten ist es gestattet, daß der zum Kriegsdienste Verpflichtete einen andern für sich stellen kann, dem er dafür eine gewisse Summe als Entschädigung zu geben hat. Die Kriegspflichtigkeit ist indeß auf eine gewisse Anzahl von Jahren beschränkt, obschon es in der Regel dem Soldaten unverwehrt ist, noch über diese Zeit [216] hinaus im Dienst zu bleiben. Dieses gilt besonders von den Commandirenden, und in den meisten Heeren dienen namentlich die Offiziere auf längere Zeit oder so lange es ihre Körperkräfte gestatten, und gewinnen dadurch Anspruch auf lebenslängliche Versorgung durch den Staat. Dieses ist darum zweckmäßig, weil von allen Commandirenden eine besondere Kenntniß des Dienstes verlangt wird. Die bei den stehenden Heeren ihrer Kriegspflicht genügenden Bürger, sowie auch Diejenigen, welche unter besondern Verhältnissen zum Kriegsdienste gleich den stehenden Heeren, sowie in gewissen Zeiten zu militairischen Übungen einberufen werden, sind, die letztern während der Dauer des Dienstes, wirkliche Soldaten, weil der Staat ihre Verpflegung und ihren Unterhalt völlig übernimmt und sie nicht genöthigt sind, aus ihren eignen Mitteln dafür Sorge zu tragen. Dagegen sind die in neuern Zeiten in mehren Staaten zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung eingerichteten und nach militairischer Art geordneten Bürgergarden (Communalgarden, Nationalgarden) keineswegs Soldaten, weil sie für ihre Bewaffnung und ihren Unterhalt auch im Dienste mehr oder weniger selbst Sorge tragen müssen. – Soldtruppen nennt man ganze ausgerüstete Truppenabtheilungen, welche während der Zeit eines Krieges gegen eine gewisse Entschädigung und Übernahme der Besoldung und des Unterhaltes von dem Regenten eines Staates auf gewisse Zeit dem Regenten eines andern Staates überlassen werden. Mit den Principien, auf welchen gegenwärtig das Kriegswesen beruht, läßt sich das Überlassen von Soldtruppen nicht wol mehr vereinigen. – Vgl. die Art. Heer, Krieg, Militair.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1841., S. 216-217.
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