Anweisung

[96] Anweisung nennt der Jurist wie der Kaufmann den Jemandem ertheilten schriftlichen Auftrag, Etwas, was der Austragende von einem Andern zu fodern hat, für sich zu erheben. Das zu Erhebende besteht in der Regel in einer Summe Geldes und der Auftrag wird gewöhnlich von dem Schuldner an seinen Gläubiger ertheilt, um diesen auf solche Art zu befriedigen. Die Ertheilung des Auftrags allein befreit den Schuldner aber noch nicht von seiner Verbindlichkeit nach der Rechtsregel: »Anweisung ist noch keine Zahlung«. Erst dann wird seine Schuld als getilgt angesehen, wenn Der, welchem die Anweisung gegeben ist, von Dem, auf welchen er angewiesen ist, das Geld erhalten oder dem Anweisenden eine Quittung über erhaltene Zahlung ausgestellt hat. Doch hat der Assignatar die Pflicht, alle zur Einziehung der Anweisung erfoderlichen Schritte zu thun und sobald ein außer ihm liegendes Hinderniß eintritt, sich zu seiner Rechtfertigung einen glaubwürdigen Nachweis zu verschaffen. Gewöhnlich wird über die Verweigerung der Einlösung, wie bei Wechseln, ein sogenannter Protest aufgenommen, wie denn auch die Anweisungen oft nur eine andere Bezeichnung für Wechsel sind.

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Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 96.
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