Amtsgeheimnis

[60] Amtsgeheimnis, die den Beamten obliegende Verpflichtung, über das, was sie in Ausübung ihres Amtes erfahren und was seiner Natur nach oder kraft besonderer Vorschrift Geheimhaltung verlangt, Stillschweigen zu bewahren. Zuwiderhandlung wird durch Disziplinarstrafe geahndet; strafrechtliche Verfolgung findet statt gegen Beamte des Auswärtigen Amtes, Post-, Telegraphen- und Telephonbeamte und Rechtsanwälte. Strafbar sind auch Ärzte und Hebammen, die ihnen durch den Beruf bekannt gewordene Privatgeheimnisse offenbaren.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 60.
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