Arbeitsbücher

[90] Arbeitsbücher, von der Polizeibehörde für Arbeiter ausgestellte Kontrollbücher, in denen der Arbeitgeber die Eintrittszeit, Beschäftigungsart und Austrittszeit des Arbeiters zu vermerken hat, in Deutschland durch Gesetz vom 17. Juli 1878 bez. 1. Juni 1891 obligatorisch für minderjährige Arbeiter eingeführt. Urteile über Fleiß, Fähigkeiten, Leistungen etc. einzutragen ist verboten.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 90.
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