Bestechung

[195] Bestechung, eine Unterart des Amtsmißbrauchs, wird nach dem Deutschen Strafgesetzbuch begangen sowohl vom Beamten, der für eine die Amtspflicht verletzende Handlung Geschenke oder andere Vorteile annimmt oder auch nur fordert oder sich versprechen läßt, als auch von demjenigen, der einem Beamten zu diesem Zweck Geschenke oder andere Vorteile gewährt oder auch nur verspricht oder anbietet. Die Strafe ist Zuchthaus oder Gefängnis, bei mildernden Umständen Geldstrafe bis 1500 M.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 195.
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