Blutschande

[227] Blutschande oder Inzest, der strafbare geschlechtliche Umgang zwischen Personen, denen wegen der Nähe der Verwandtschaft oder Schwägerschaft die Eingehung der Ehe untersagt ist. Das Deutsche Strafgesetzbuch (§ 173) ahndet die B. zwischen Verwandten auf- und absteigender Linie an erstern mit Zuchthaus, an letztern mit Gefängnis, im übrigen mit Gefängnis.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 227.
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