Einkindschaft

[489] Einkindschaft (Unĭo prolĭum), derjenige Vertrag, welchen ein zur Wiederverheiratung schreitender überlebender Ehegatte und dessen künftiger Ehegatte einerseits mit den aus der frühern Ehe vorhandenen Kindern (Vorkindern) andererseits dahin abschließen, daß die Vorkinder sowohl gegenüber dem Stiefvater oder der Stiefmutter als gegenüber den zu erwartenden Kindern (Nachkindern) insbes. in bezug auf das Erbrecht so behandelt werden, als wären sie Kinder aus der neuen Ehe. Das Deutsche Bürgerl. Gesetzbuch hat die E. ausgeschlossen.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 489.
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