Erbverzicht

[525] Erbverzicht, der Verzicht auf ein Erbrecht durch Vertrag mit dem Erblasser, bedarf im Deutschen Reiche der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 525.
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