Erbverzicht

[900] Erbverzicht, der Verzicht auf eine noch nicht angefallene Erbschaft. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 2346, 2352, 2310 u. 2316) kann ein E. sowie ein denselben aufhebender Vertrag nur vor Richter oder Notar geschlossen werden, und zwar seitens des Erblassers nur persönlich, oder falls er einen gesetzlichen Vertreter hat, nur durch diesen. Der Verzichtende bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn er unter Vormundschaft steht, oder wenn er in elterlicher Gewalt steht und nicht etwa der E. zugunsten seines Ehegatten oder Verlobten erfolgt. Verzicht auf gesetzliches Erbrecht erstreckt sich im Zweifel auch auf das Erbrecht der Abkömmlinge, gilt aber, wenn er zugunsten eines bestimmten andern geschah, im Zweifel als nur für den Fall geschehen, daß der andre nicht Erbe wird. Wer einen E. leistete, wird insbes. für die Berechnung von Pflichtteilen (s. d.), nicht unter die zur Erbschaft berufenen Personen gerechnet.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 900.
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