Erbe

[887] Erbe, diejenige Person, auf welche mit dem Tod einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) übergeht. Je nachdem ein E. das gesamte Vermögen eines Verstorbenen (Erblasser) erbt oder mehrere nebeneinander zu bestimmten Teilen (Erbteile) als Erben berufen sind, spricht man von Allein-(Universal-)erbe oder Miterbe. Sind mehrere Erben nacheinander auf denselben Erbteil ernannt, so spricht man von Vor- und Nacherbe, während der Ersatzerbe ein für den Fall, daß ein in erster Linie Eingesetzter nicht E. wird, zum Erben Eingesetzter ist. Endlich unterscheidet man, je nachdem die Beerbung auf gesetzlicher Vorschrift, auf testamentarischer Einsetzung, auf einem zwischen dem Erblasser und dem Erben oder einem Dritten beruhenden Erbvertrag oder auf den Vorschriften des Pflichtteilsrechts beruht: gesetzlicher E., testamentarischer E., Vertrags- und Pflichtteilserbe.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 887.
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