Erbfall

[889] Erbfall, der Eintritt einer Tatsache, durch die eine Erbfolge, d.h. die Nachfolge einer Person, des Erben, in das Vermögen eines Verstorbenen herbeigeführt wird. Diese Tatsache aber kann einzig der Tod oder die Todeserklärung einer Person sein.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 889.
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