Blutige Hand nimmt kein Erbe

[98] Blutige Hand nimmt kein Erbe (mag kein Erbgut empfahen), altes deutsches Rechtssprichwort, bedeutend: wer den Tod des Erblassers, mit oder ohne Absicht, verursacht, ist (falls er sich nicht im Zustande der Notwehr befand) unfähig, ihn zu beerben. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, § 2339, tritt in einem solchen Fall Erbunwürdigkeit ein, d. h. der Erbunwürdige wird zwar Erbe, aber es kann ihm die Erbschaft wieder entzogen werden.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1905, S. 98.
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