Tote Hand

[852] Tote Hand (Manus mortŭa), Bezeichnung verstorbener Besitzer oder jurist. Personen, welche über ihr Vermögen nicht willkürlich verfügen können, insbes. die Kirche, deren Güter nicht wieder veräußert werden dürfen; Abgabe von der T. H., s.v.w. Baulebung (s. Besthaupt).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 852.
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