Hand, todte

[218] Hand, todte: um zu verhindern, daß ein zu großer Theil des Bodens nach und nach zu Corporationsgut angesammelt und für immer dem individuellen Eigenthum u. Verkehr entzogen werde, ist die Veräußerung von Grundeigenthum an die t. H. d.h. vornämlich an Kirchen und Klöster, häufig untersagt oder an gewisse Bedingungen geknüpft worden.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 218.
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