Rechtssprichwort

[669] Rechtssprichwort (Rechtsparömie), eine im Munde des Volkes in der Gestalt eines Sprichworts lebende Rechtsregel. Solche Rechtssprichwörter bilden eine wichtige Erkenntnisquelle des Gewohnheitsrechts, wenn sie bei ihrer Kürze auch oft ungenau und vieldeutig sowie oft nicht sowohl der Ausdruck einer Rechtsidee als vielmehr der einer bloßen Volkssitte sind. Nicht zu unterschätzen sind sie ferner als Mittel, Rechtskenntnis dauernd und allgemein unter den Nichtjuristen einzubürgern. Das Recht des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches haben G. Cohn (»Das neue deutsche bürgerliche Recht in Sprüchen«, Berl. 1896–1900, 4 Tle.) und A. Lobe (»Neue deutsche Rechtssprichwörter für jedermann aus dem Volke«, Leipz. 1902) in Rechtssprichwörtern mundgerecht zu machen gesucht. Vgl. Eisenhart, Grundsätze der deutschen Rechte in Sprichwörtern (3. Ausg., Leipz. 1822); Hillebrand, Deutsche Rechtssprichwörter (Zürich 1858); Graf und Dietherr, Deutsche Rechtssprichwörter (2. Ausg., Nördling. 1869); Osenbrüggen, Die deutschen Rechtssprichwörter (Vortrag, Basel 1876).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 669.
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