Feldfriedensbruch

[566] Feldfriedensbruch, das unbefugte Gehen, Fahren, Reiten oder Viehtreiben über Gärten, Weinberge, bestellte Äcker, nicht abgemähte Wiesen; mit Geldstrafe bedroht.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 566.
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