Finder

[580] Finder, derjenige, welcher eine verlorene Sache findet und an sich nimmt; er hat von seinem Fund dem Verlierer bez. der Polizeibehörde Anzeige zu erstatten. Der F. kann einen Finderlohn verlangen. Derselbe beträgt bei einem Wert bis zu 300 M 5 Proz., von dem Mehrwert 1 Proz., bei Tieren 1 Proz. (S. auch Funddiebstahl).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 580.
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