Finder

[281] Finder, 1) (Rechtsw.), der eine verlorene, ihm nicht zugehörige Sache an sich nimmt; 2) (Bergb.), der, welcher. einen neuen Gang entdeckt (findig macht); in manchen Ländern wird dem F., wenn er den neuen Gang wenigstens 1/2 Klafter niederbringt, eine Summe, das Findergeld (Finderlohn), gegeben, welches sich nach der Ergiebigkeit des Ganges richtet. Wer ein Berggut zuerst schürft, erhält ein Finderrecht an demselben, s.u. Bergrecht 2) b). 3) (Beller), Hund von der Race der Schäfer- u. Hofhunde, gewöhnlich braun u. rauchhaarig, zum Auffinden einer einzelnen Wildart abgerichtet; darnach Wolfs-, Dachs-, Elenns-, Auerhahnsfinder etc. Der Saufinder ist eine Abart von Metzgerhund. Beim Dressiren macht man den F. erst führig, gewöhnt ihm Appell an, macht ihn rein, so daß er nur das Thier anbellt u. angreift, für welches er bestimmt ist, läßt ihn im Herbst nach diesem suchen u. leitet ihn an das Wild zu hetzen u. zu verbellen, so daß man einen guten Schuß anbringen kann.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 6. Altenburg 1858, S. 281.
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