Forstdiebstahl

[599] Forstdiebstahl, in einem Forst verübter Diebstahl, und zwar an Holz, das noch nicht zugerichtet, oder an andern Walderzeugnissen, die noch nicht geworden oder eingesammelt sind. Der F. ist der Landesgesetzgebung überlassen und wird milder bestraft als gemeiner Diebstahl.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 599.
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