Freihafen

[617] Freihafen, Hafen oder Seeplatz, welcher den Schiffen aller Nationen freien Verkehr und den ein- und ausgeführten Waren Zollfreiheit gewährt; in Deutschland waren Hamburg bis 1882 und Bremen bis 1885 F.; seitdem besitzen sie, ebenso wie Stettin und Danzig, nur sog. Freibezirke, d.h. kleine, genau abgegrenzte und bewachte zollfreie Gebiete um den Hafen.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 617.
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