Fremdenrecht

[619] Fremdenrecht, der Inbegriff der auf die Fremden (Ausländer) bezüglichen Rechtssätze. Fremde genießen in zivilisierten Staaten im allgemeinen den Schutz der Landesgesetze, können aber, falls sie sich lästig machen, durch Ausweisung entfernt werden. Häufig wurden auch besondere Fremdengesetze, namentlich gegen die Umtriebe polit. Flüchtlinge, erlassen. – Vgl. von Bar (1893).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 619.
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