Grundlasten

[730] Grundlasten, Reallasten, alle auf einem Grundstück ruhenden Lasten; im engern Sinne die auf dem Grundeigentum lastenden, aus verschiedenen Ursachen entsprungenen Fronen, Zehnten, Gülten etc., deren Ablösungsrecht sowohl dem Verpflichteten als auch dem Berechtigten zusteht und durch den Staat gesetzlich geregelt ist.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 730.
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