Grundeigentum

[729] Grundeigentum, die in Privatbesitz übergegangenen einzelnen Teile des Grund und Bodens eines Staatsgebietes, über welches der Staatsgewalt das im Namen des Volks gewährleistete Recht der Gesetzgebung, Überwachung, Expropriation, Ordnung und Entscheidung seiner rechtlichen Verhältnisse, Besteuerung zusteht. Den mannigfachen aus dem Mittelalter stammenden Beschränkungen des G. hinsichtlich der Teilung, Veräußerung, Vererbung, Verpfändung und der Beschwerung desselben mit aktiven und passiven Dienstbarkeiten steht jetzt die Freiheit der Verfügung und das Ablösungsrecht der Grundlasten gegenüber. Mit G. bezeichnet man auch das Recht, soweit nicht Gesetz oder Rechte dritter entgegenstehen, mit einem Grundstück nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen. Das G. erstreckt sich auf den Raum über und den Erdkörper unter der Oberfläche. Doch muß der Eigentümer Einwirkungen dulden, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, daß er an der Ausschließung kein Interesse hat. (Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §§ 903 u. 905.)

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 729.
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