Handschlag

[757] Handschlag, im frühen Mittelalter die gesetzliche Form für die Gültigkeit eines Vertrags; jetzt noch von Bedeutung als Beweis dafür, daß es nicht bei Vorverhandlungen geblieben, sondern zum Vertragsabschluß gekommen ist.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 757.
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