Beweis

[199] Beweis, die Darlegung der Wahrheit oder Unwahrheit einer Sache durch Gründe; in der Logik die Ableitung eines Satzes aus unbezweifelten Voraussetzungen. Die B. bestehen aus Schlüssen, welche auf Beweisgründen (argumenta) ruhen, deren wichtigster der Hauptgrund (nervus probandi) heißt. Die Wahrheit eines B. ergibt sich aus der Wahrheit der Gründe und der Richtigkeit des Schlusses. Direkt ist der B., wenn er die Gewißheit einer Sache unmittelbar dartut, indirekt, wenn er dies mittelbar tut durch die Unwahrheit des Gegenteils. Fehler des B. sind: falsche oder ungewisse Voraussetzungen, Aufnahme des zu Beweisenden in den Beweisgrund (petitio principii), Sprung im Schließen, das zu wenig oder zu viel Beweisen, wesentliche Gleichheit des B. und Beweisgrundes (Zirkel-B.). – In der Mathematik erfolgt der B. eines Lehrsatzes durch Zurückführung auf einfachere, schon bewiesene Lehrsätze oder auf Grundsätze. – Im jurist. Sinne ist B. die Bewahrheitung einer Tatsache im gerichtlichen Verfahren. Im Zivilprozeß liegt die Beweislast den Parteien ob, im Strafprozeß dem Staatsanwalt; dem Angeklagten steht es frei, den B. seiner Unschuld zu führen; auch kann das Gericht von Amts wegen B. erheben. Die Beweismittel sind der richterliche Augenschein, Zeugen, Sachverständige, Urkunden, im Zivilprozeß auch der Parteieid.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 199.
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