Interlokut

[866] Interlokūt (lat.), Zwischenurteil, im frühern Prozeß die dem Endurteil vorausgehenden richterlichen Entscheidungen. Das wichtigste I. was das Beweis-I., ein bedingtes Endurteil, das die Entscheidung der Sache nur noch vom Ausfall der den Parteien auferlegten Beweise abhängig machte; jetzt Beweisbeschluß.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 866.
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