Kauf

[950] [950] Kauf, Kaufvertrag (Emtĭo venditĭo), Vertrag, durch den der Verkäufer dem Käufer eine Sache (Ware) oder ein Recht gegen einen bestimmten Preis überläßt, ist abgeschlossen (perfekt), wenn beide Parteien über Sache und Preis einig sind. Der K. auf Probe oder Besicht wird erst mit Genehmigung der Ware durch den Käufer perfekt; bei dem K. nach Probe oder Muster ist der Verkäufer zur Lieferung einer der Probe entsprechenden Ware verpflichtet; K. zur Probe, ein unbedingter K., mit Hinzufügung des Beweggrundes. K. auf Kontrakt, s.v.w. Lieferungsgeschäft (s.d.). Bar-K. (Kontant-K.), wenn der Preis sofort nach Übergabe der Ware zu leisten ist, und Kredit-K. (K. auf Ziel), wenn er gestundet wird. Bei Mängeln der Ware tritt Aufhebung des K. (Wandlung) oder Minderung der Gegenleistung event. Anspruch auf Schadenersatz ein. Der Anspruch hierauf verjährt nach dem Deutschen Bürgerl. Gesetzbuch (§ 477) bei beweglichen Sachen in sechs Monaten von der Ablieferung, bei Grundstücken in einem Jahre von der Übergabe an. – Vgl. Emerich (1899). – K. bricht Miete, Rechtssprichwort, drückt aus, daß der Käufer nicht verpflichtet ist, in den am Kaufobjekt haftenden Mietkontrakt einzutreten, gilt nach Deutschem Bürgerl. Gesetzbuch nur für bewegliche Sachen, nicht für Grundstücke.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 950-951.
Lizenz:
Faksimiles:
950 | 951
Kategorien: