Leichenraub

[38] Leichenraub, Leichenfrevel, die unbefugte Wegnahme einer Leiche aus dem Gewahrsam der dazu berechtigten Personen, nach § 168 des Reichsstrafgesetzbuchs bedroht mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und Ehrverlust. Wegnahme von Leichenteilen ist bedroht mit Geldstrafe bis zu 150 M oder Haft bis zu sechs Wochen (§ 367). Leichenschändung wird als Beleidigung der Hinterbliebenen oder als grober Unfug bestraft (s. auch Gräberfrieden).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 38.
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