Leichenraub

[361] Leichenraub bedeutet einerseits die Beraubung einer Leiche, anderseits die Wegnahme von Leichen und Leichenteilen (s. Gräberfriede). Die Entwendung von Gegenständen, die dem Verstorbenen in das Grab mitgegeben sind, kann nur dann als Diebstahl bestraft werden, wenn sie nicht als von dem bisherigen Eigentümer derelinquiert erscheinen. Vgl. Merkel, Der L. (Leipz. 1904).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 361.
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