Gräberfriede

[197] Gräberfriede ist der den Gräbern (s. Begräbnisplatz) gewährte besondere Rechtsschutz. Das Reichsstrafgesetzbuch bedroht in § 168 mit Gefängnis bis zu zwei Jahren, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann: 1) das Wegnehmen (nicht das Beschimpfen, Verstümmeln etc.) einer Leiche aus dem Gewahrsam der dazu berechtigten Person; die Wegnahme von Leichen teilen ist nur als Übertretung strafbar; 2) die unbefugte Zerstörung oder Beschädigung von Gräbern (Grabmäler werden durch § 304 des Strafgesetzbuches geschützt); 3) die Verübung beschimpfenden Unfugs (s. d.) an einem Grabe. – Weiter ist die Fassung des österreichischen Strafgesetzbuches (§ 306): »Wer die für menschliche Leichen bestimmten Grabstätten aus Bosheit oder Mutwillen beschädigt, unbefugt Gräber eröffnet, von daher oder aus andern Aufbewahrungsorten menschliche Leichname oder einzelne Teile derselben eigenmächtig hinwegbringt oder an menschlichen Leichnamen Mißhandlungen begeht, ist mit strengem Arrest von einem bis zu sechs Monaten zu ahnden.« Vgl. Crusen, Der strafrechtliche Schutz des Rechtsgutes der Pietät (Berl. 1890).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 197.
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