Rechtsschutz

[669] Rechtsschutz, die (auf der verfassungsmäßigen Gleichheit aller Staatsangehörigen beruhende) Anwartschaft auf richterliche und staatliche Hilfe bei Gefährdung oder Verletzung von Rechten. Dann speziell eine Vereinseinrichtung zur Sicherung der Mitglieder in Rechtsfällen, dahin zielend, den einzelnen Mitgliedern in verwickelten Rechtsfällen die notwendigen Mittel zur Beschreitung des Rechtsweges zu gewähren, besonders wenn die in Austrag zu bringende Sache von prinzipieller Bedeutung für den gesamten Stand ist. In Deutschland haben sich in den letzten Jahrzehnten zu diesem Zweck eine Reihe von Vereinen gebildet, die den Namen »Verein R.« führen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 669.
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