Rechtsschule

[669] Rechtsschule, Lehranstalt der Rechtswissenschaft, wie z. B. die berühmte R. zu Bologna im Mittelalter und die noch jetzt bestehenden Inns of Court (s. d.) in England; dann Bezeichnung für die Anhänger eines gewissen Systems und einer besondern Richtung in der wissenschaftlichen Bearbeitung des Rechtes. In letzterer Beziehung traten namentlich zur Zeit des klassischen römischen Rechtes die beiden Rechtsschulen der Proculianer und der Sabinianer (s. d.) in den Vordergrund, ebenso im Mittelalter die sogen. Glossatoren (s. Glosse). Zu Ende des 18. und zu Anfang des 19. Jahrhunderts war es die historische R., als deren Begründer Gustav Hugo (s. d.) gelten kann, die auf eine Neubelebung der deutschen Rechtswissenschaft durch das Studium der Rechtsgeschichte und Würdigung der historischen Grundlage des geltenden Rechtes hinwirkte. Die dabei allerdings hervortretende Einseitigkeit wurde von den Gegnern dieser R., an deren Spitze Thibaut (s. d.) stand, durch ein ebenso einseitiges Betonen der philosophischen Grundlage des positiven Rechtes erwidert, bis, namentlich durch F. K. v. Savigny (s. d.) und G. F. Puchta (s. d.), die Verschmelzung beider Systeme herbeigeführt ward. Vgl. Bluntschli, Die neuern Rechtsschulen der deutschen Juristen (2. Aufl., Zürich 1862); Bekker, Über den Streit der historischen und der philosophischen R. (Heidelb. 1886).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 669.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: