Rechtsgut

[667] Rechtsgut, das durch die Rechtsordnung geschützte Gut oder Interesse. Der Begriff wird in der heutigen Rechtsordnung insbes. zu systematischen Zwecken ver wertet. So kann das System des bürgerlichen Rechtes wie des Strafrechts, aber auch des Völkerrechts, auf die Einteilung der Rechtsgüter (Leben, Ehre, Freiheit, Vermögen etc.) aufgebaut werden. Für die Verwertung des Begriffs ist aber auch die Erkenntnis bestimmend, daß gerade das Wesen des Rechtes in seinem Zweck, dem Schutze menschlicher Interessen zu dienen, gelegen ist. Das Bürgerliche Gesetzbuch zählt in § 823 bis 826 alle die Interessen auf, die rechtlich geschützt, also Rechtsgüter sind.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 667.
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