Nötigung

[288] Nötigung, Vergehen desjenigen, der einen andern widerrechtlich durch Gewalt oder Bedrohung mit einem Verbrechen oder Vergehen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, vom Deutschen Strafgesetzbuch (§ 240) mit Gefängnis oder Geldstrafe bedroht.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 288.
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