Notrecht

[288] Notrecht, die Befugnis zu Rechtsverletzungen, um einer auf andere Art nicht abwendbaren Gefahr für die eigene Existenz oder die der Angehörigen (Notstand) zu entgehen (Reichsstrafgesetzb. §§ 52, 54).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 288.
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