Obergerichte

[294] Obergerichte, höhere Kollegialgerichte, entscheiden über die Rechtsmittel, welche gegen Erkenntnisse der Gerichte unterer Instanz eingelegt werden, im Deutschen Reiche die Oberlandesgerichte, das Reichsgericht.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 294.
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