Ortskrankenkassen

[321] Ortskrankenkassen, durch das Krankenversicherungsgesetz [s. Beilage: Arbeiterversicherung] vorgeschriebene, nach örtlicher und womöglich auch beruflicher Zusammengehörigkeit organisierte Krankenkassen, bilden für die versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die keiner eingeschriebenen Hilfskasse oder Fabrik-(Betriebs-)kasse angehören, die normale Zwangskasse, gewähren höhere Leistungen als die Gemeindekrankenversicherung.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 321.
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