Pacht

[337] Pacht, Vertrag, durch welchen der Verpächter dem Pächter gegen das Versprechen eines Pachtgeldes (Pachtzinses) den zeitlichen Besitz und den Bezug aller Erträgnisse eines Gutes etc. einräumt; für sie gelten im allgemeinen die gesetzlichen Bestimmungen über Miete (s.d.).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 337.
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