Pfarrer

[390] Pfarrer (vom neulat. parŏchus), der ordnungsmäßige Geistliche einer Kirchengemeinde (Pfarrei, Parochie); in der kath. Kirche der vom Bischof kraft seiner Jurisdiktion für einen bestimmten Bezirk bestellte Gehilfe in der Seelsorge; in der evang. Kirche gilt der P. als Diener zur Verkündigung des Wortes Gottes, deshalb Prediger, nach seiner seelsorgerischen Befugnis Pastor (»Hirt«) genannt; die Titel Ober-P., Archidiakonus, Diakonus bedeuten in der evang. Kirche nur einen Unterschied des Ranges, nicht der geistl. Befähigung. Die Ernennung (Vokation, s.d.) erfolgt in der kath. Kirche durch den Bischof unter Mitwirkung des Staates, in der evang. durch das landesherrliche Kirchenregiment, entweder durch den Landesherrn selbst (Bayern), oder durch die Konsistorien auf Grund der Gemeindewahl oder des Präsentationsrechts der Patrone.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 390.
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