Pfleger

[394] Pfleger, s.v.w. Vormund (Kurator), insbes. im Deutschen Bürgerl. Gesetzb. § 1909 fg. der mit der Fürsorge für eine einzelne Angelegenheit einer unter elterlicher Gewalt oder Vormundschaft stehenden Person Beauftragte, wenn der Gewalthaber oder der Vormund aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen sie nicht besorgen kann, oder der zur Besorgung der Angelegenheiten eines volljährigen, nicht unter Vormundschaft stehenden geistig oder körperlich Gebrechlichen Bestellte.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 394.
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