Rechtsbücher

[500] Rechtsbücher, die Quellen des geschriebenen, aber nicht auf der Gesetzgebung beruhenden Rechts, bes. private Aufzeichnungen des in einem Lande geltenden Rechts, z.B. der Sachsenspiegel (s.d.), Schwabenspiegel (s.d.).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 500.
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