Rechtsfähigkeit

[500] Rechtsfähigkeit, die Fähigkeit, Träger von Rechten und rechtlichen Pflichten zu sein und dadurch den Rechtsschutz zu genießen. Die allgemeine R. steht heute jedem Menschen und den jurist. Personen zu. Übrigens sind nicht allen Personen alle Rechte zugänglich; so stehen den Frauen viele öffentliche Rechte (Wahlrecht etc.) nicht zu und den Männern nur von einem gewissen Alter an.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 500.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: