Rittergüter

[540] Rittergüter, früher Güter, deren Besitzer Ritterdienste zu leisten hatten und dafür von den ordentlichen Landessteuern befreit waren; an Stelle jener Dienste traten später Geldleistungen (Ritterpferdgelder etc.). Die den R. zustehenden Vorrechte (Landstandschaft, Patrimonialgerichtsbarkeit, Patronat-, Jagdrecht etc.) sind in neuerer Zeit meist abgeschafft.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 540.
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