Sühne

[787] Sühne, die Aussöhnung streitender Parteien; die gütliche Beilegung eines Rechtsstreites durch Vergleich. Über eine Ehescheidungsklage darf erst verhandelt werden, wenn ein Sühneversuch stattgefunden hat, auch vor Erhebung einer Beleidigungsklage hat ein Sühneversuch vor einer Vergleichsbehörde (s. Schiedsrichter) stattzufinden, wenn die Parteien im gleichen Gemeindebezirk wohnen.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 787.
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