Sühne [1]

[73] Sühne, 1) so v.w. Buße, Tilgung eines begangenen Unrechts; 2) so v.w. Gütepflegung; daher Sühneversuch der Versuch eine zwischen zwei od. mehren Parteien entstandene Rechtsstreitigkeit im Wege des Vergleiches beizulegen. Zur Abhaltung eines solchen Sühneversuchs sind entweder regelmäßige Termine im Proceßverfahren vorgeschrieben, wie z.B. nach sächsischem Proceßverfahren jeder ordentliche Proceß mit einem solchen Sühnetermin zu beginnen hat; od. es ist in das Ermessen des Richters gestellt bei sich darbietender Gelegenheit auf die S. hinzuwirken; od. es sind dazu besondere Behörden, resp. Proceßinstitute bestimmt, wie z.B. die Friedensgerichte, die freien Gerichtstage etc.; vgl. Friedensrichter u. Gerichtstag.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 17. Altenburg 1863, S. 73.
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